AGB Halle B

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Audi Event Solutions GmbH für Veranstaltungen in der Halle B Ettinger Straße 113 in 85057 Ingolstadt

§ 1 Vertragsschluss

(1) Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald die Veranstaltungsräume, Flächen oder sonstigen Leistungen bestellt und schriftlich zugesagt sind bzw. ein Leistungsangebot (Anlage 2) und/oder der Mietvertrag von dem Auftraggeber unterzeichnet wurde. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen haben keine bindende Wirkung, solange sie nicht schriftlich von der Audi Event Solutions GmbH (nachstehend Vermieter genannt) bestätigt worden sind.
Jegliche mündliche oder schriftliche Erklärung des Vermieters vor Zusendung des schriftlichen Angebotes an den Auftraggeber sind als reine zur Verfügungstellung von Informationen, keinesfalls als rechtsverbindliche Angebote zu verstehen. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn und soweit diese ausdrücklich schriftlich  vereinbart wurden. An speziell ausgearbeitete schriftliche Angebote hält sich der Vermieter 10 Kalendertage lang gebunden, soweit sich aus dem schriftlichen Angebot nicht ein längerer Zeitraum ergibt.

(2) Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen in der Halle B gegenüber dem Auftraggeber des Vermieters. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(3) Eine Unter- oder Weitervermietung der Veranstaltungsräume, Teilflächen hieraus etc. an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung des Vermieters.

(4) Hat ein Dritter für den Auftraggeber bestellt, haftet dieser zusammen mit dem Auftraggeber gegenüber dem Vermieter als Gesamtschuldner. Der Vermieter kann vom Auftraggeber oder dem Dritten eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, fünf Tage vor dem geplanten Aufbaubeginn die Anlage 2 und/oder den Mietvertrag dem Vermieter unterschrieben vorzulegen. Unterlässt er dies, ist der Vermieter berechtigt, die Aufbauarbeiten solange zu stoppen, bis der Auftraggeber seiner Verpflichtung auf Vorlage der signierten Dokumente (Anlage 2 und/oder Mietvertrag)
nachkommt.

(6) Der Auftraggeber garantiert, dass er uneingeschränkt der Umsatzsteuerpflicht gemäß §§ 1 ff. UStG unterliegt und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

§ 2 Veranstaltungsleitung

(1) Sofern zwischen dem Vermieter und dem Auftraggeber nicht ausdrücklich in Schriftform etwas Abweichendes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber für den Zeitraum der Vertragsbeziehung sowie den Zeitraum des erforderlichen Auf- und Abbaus gleichzeitig Veranstalter gemäß §§ 38 ff. der Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO). Er versichert, dass er nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt.

(2) Der Auftraggeber hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen, insbesondere hat er alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen, versammlungsrechtlichen, feuer- und polizeilichen Vorschriften für den gesamten Zeitraum der Vertragsbeziehung sowie den Zeitraum des erforderlichen Auf- und Abbaus einzuhalten. Er erkennt die gesetzlichen Bestimmungen, die zum Jugendschutz erlassen wurden, an und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung. Ihm obliegt die Verkehrssicherungspflicht. Erzielt der Auftraggeber aus der Veranstaltung Einnahmen, beispielsweise durch den Verkauf von Karten, Programmen etc. und unterliegen diese der Umsatzsteuerpflicht, obliegt es ausschließlich dem Auftraggeber, diese gegenüber den Fiskalbehörden abzuführen. Ebenso obliegt dem Auftraggeber, ordnungsgemäß die öffentlich-rechtliche Gestattung der Veranstaltung einzuholen. Die Anmeldung zur Zahlung fälliger Gebühren gegenüber der GEMA (Gesellschaft für musikalische Ausführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Auftraggebers.

(3) Soweit der Auftraggeber gegen vorgenannte Regelungen verstößt, stellt er den Vermieter auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter, welche aus der Verletzung dieser Pflichten resultieren frei und übernimmt diesbezüglich die Kosten, soweit den Vermieter nicht eigenes Verschulden trifft. Dem Auftraggeber ist es insoweit freigestellt, einen Nachweis des alleinigen Verschuldens des Vermieters oder des Entstehens eines geringeren Schadens bzw. gar keines Schadens nachzuweisen.

§ 3 Benutzung der Räumlichkeiten

(1) Die Räume der Halle B, Teilflächen hieraus und deren Einrichtungen (nachstehend Nutzungsobjekt genannt) werden im ordnungsgemäßen Zustand anhand eines schriftlichen Übergabeprotokolles übergeben. Der Auftraggeber erkennt den bei Übergabe festgestellten Zustand als vertragsgemäß an. Die Bereiche um den Lastenaufzug müssen von dem Auftraggeber während des Auf- und Abbaus mit Material ausgelegt werden, um Beschädigungen der Bodenflächen zu vermeiden. Abhängig von den dem Lastenaufzug beförderten Gegenständen und Materialien muss dieser ebenfalls mit Schutzmaterial verkleidet werden. Das Recht auf Schadensersatz wegen anfänglicher Mängel wird ausgeschlossen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt.

(2) Mitgebrachte Ausstellungsgegenstände, beispielsweise Dekorationsmaterial, Bodenbeläge (Teppich, PVC, Laminat etc.) sowie mitgebrachtes Mobiliar haben den feuerpolizeilichen und ordnungsbehördlichen Vorschriften, u.a. der MVStättVO zu entsprechen und sind rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn mit dem Vermieter abzustimmen. Von dem Auftraggeber beauftragte Dritte (Dienstleister, Messebauer, Subunternehmer etc.) sind verpflichtet, dem Vermieter alle brandschutzrechtlichen Unterlagen zu dem verbauten Material vor Aufbaubeginn zu übermitteln. Erforderliche behördliche Genehmigungen werden vom Vermieter eingeholt. Die hierfür anfallenden Kosten trägt im vollen Umfange der Auftraggeber.

(3) Vor Veranstaltungsbeginn werden vom Vermieter die Fluchtpläne in dem Objekt (Versammlungsfläche) angebracht. Den Anweisungen des Sicherheitspersonals des Auftraggebers oder von ihm beauftragten ist Folge zu leisten, so dass die Sicherheit der Veranstaltung gewährleistet ist.

(4) Die vom Auftraggeber mitgebrachten Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt er dies, darf der Vermieter die Entfernung und/oder Lagerung ohne vorherige Mahnung auf Kosten des Auftraggebers vornehmen. Eine Entfernung bzw. Lagerung durch den Vermieter entbindet den Auftraggeber jedoch nicht davon, die Gegenstände nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen.

(5) Bei Aufbauten, die eine Prüfung der Gebäudestatik erforderlich machen, beispielsweise Bühnen, Leinwände etc. sind dem Vermieter Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass die Aufbauten den feuerpolizeilichen, ordnungsbehördlichen oder sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften sowie die Normen genügen.

(6) Für den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung ist der Auftraggeber verantwortlich. Er ist verpflichtet, gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, sowie steuerliche Vorschriften zu beachten.

(7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer die Räume im gesäuberten und ordnungsgemäßen Zustand, wie er in dem Übergabeprotokoll dokumentiert wurde, zurückzugeben. Seitens des Vermieters wird am Ende der Veranstaltung eine Abschlussreinigung für das Nutzungsobjekt beauftragt, die laut Angebot im Mietpreis enthalten ist (exklusive Zuschläge wegen Nacht- und Wochenarbeit sowie der Reinigungskosten für die Dachterrasse und den Vorplatz). Sofern das Nutzungsobjekt nicht in dem Zustand zurückgegeben wird, wie dies im Übergabeprotokoll festgehalten ist, ist der Vermieter berechtigt, dem Auftraggeber die zusätzlich zu erbringenden Leistungen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen. Jede angefangene Stunde zählt hierbei als volle Stunde.

(8) Dem Vermieter steht gegenüber dem Auftraggeber und den Teilnehmern der Veranstaltung das Hausrecht zu.

§ 4 Technische Einrichtungen

(1) Eine etwaig vom Auftraggeber gewünschte Verwendung eigener bzw. externer Veranstaltungstechnik kann beim Vermieter angefragt werden, ohne dass ein Rechtsanspruch des Auftraggebers hierauf bestünde. Die Betreuung und Nutzung der in dem Nutzungsobjekt (Halle B, Ettinger Straße 113 in 85057 Ingolstadt) eingebauten Einrichtungen muss zwingend vom Rahmenvertragspartner des Vermieters durchgeführt werden. Die hiermit verbundenen Kosten trägt der Auftraggeber. Wird dem Auftraggeber die Verwendung eigener/externer Veranstaltungstechnik gestattet, trägt dieser hierfür die Verantwortung und Haftung und stellt den Vermieter insoweit von Haftungsansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin frei.

(2) Die vom Auftraggeber eingebrachten technischen Einrichtungen haben den üblichen sicherheits-, ordnungsbehördlichen und feuerschutzrechtlichen Anforderungen zu entsprechen.

(3) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Auftraggebers unter Nutzung des vorhandenen Stromnetzes bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die elektrischen Anlagen technisch einwandfrei sind, insbesondere den jeweils geltenden DIN-Normen entsprechen. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Vermieters gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit der Vermieter diese nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber stellt den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Dritter, die durch die Verwendung der elektrischen Anlagen verursacht wurden und nicht von dem Vermieter zu vertreten sind, frei.

§ 5 Haftung

(1) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten, die Besucher oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Benutzung des Nutzungsobjektes oder anderen Außenanlagen sowie durch mitgebrachte Anlagen, Geräte oder Aufbauten (Bühne, Gerüste etc.) entstehen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Beschädigungen jeder Art unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.

(3) Der Vermieter ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Auftraggebers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Er ist auch berechtigt, die Überlassung der Räumlichkeiten davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber eine Haftpflichtversicherung gegen Personen und/oder Sachschäden abschließt und das Bestehen einer Versicherung durch Vorlage der Police nachweist oder auf Verlangen Sicherheit leistet.

(4) Der Auftraggeber stellt den Vermieter von der Haftung für Sach- und Personenschäden, die ihm selbst, Mitwirkenden oder Besuchern aus der Benutzung entstehen, einschließlich mittelbare Schäden, Stillstandszeiten, entgangenen Gewinn und Vermögensschäden frei. Insbesondere haftet der Vermieter nicht für Beschädigungen oder Abhandenkommen von Material oder Inventar, das vom Auftraggeber zur Durchführung der Veranstaltung auf dem Gelände gelagert oder verwendet wird.

(5) Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters wegen anfänglicher Sachmängel des Mietgegenstandes wird ausgeschlossen.

(6) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Vermieter im Übrigen, einschließlich solcher aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und unerlaubter Handlung können nur geltend gemacht werden, soweit sie

– auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen oder
– auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Vermieter, beauftragter Dritter oder deren Erfüllungsgehilfen oder
– auf einer zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen oder
– dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Mietobjektes oder
– auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung des Vermieters oder seiner
Erfüllungsgehilfen beruhen.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind auch solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat oder vertrauen durfte. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Vermieters auf typische, vorhersehbare Schäden begrenzt.

(7) Die Haftung des Vermieters für von ihm, seiner Erfüllungsgehilfen oder von ihm beauftragten Dritten verursachten mittelbaren Schäden, Stillstandszeiten, entgangenem Gewinn und reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

(8) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Besucher und Vertragspartner des Auftraggebers entstehen, insbesondere nicht für Schäden aufgrund von Ausschreitungen und Randalen. Der Mieter stellt die Vermieterin von durch Ausschreitungen und Randale verursachten Ansprüche Dritter bei.

(9) Die in diesem Vertrag enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Insoweit haftet der Vermieter sowie dessen Erfüllungsgehilfen unbeschränkt bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.

(10) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 6 Gewährleistung und Mängelrüge

Der Auftraggeber hat Reklamationen unverzüglich vor Signatur des Übergabeprotokolles, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach erbrachter Leistung schriftlich gegenüber dem Vermieter geltend zu machen und zu begründen.

§ 7 Preis, Leistung

(1) Kostenvoranschläge des Vermieters sind unverbindlich.

(2) Vereinbarte Preise und vereinbarte Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem unterzeichneten Leistungsangebot des Vermieters bzw. aus dem unterschriebenen Mietvertrag.

(3) Ändert sich nach Vertragsabschluss die gesetzliche Mehrwertsteuersteuer, so ändert sich die vereinbarten Preise um den Prozentsatz der Mehrwertsteuererhöhung bzw. Erniedrigung. Die Vergütung ist sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kann gegenüber Ansprüchen aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder im Synallagma mit den Leistungsverpflichtungen des Vermieters bestehenden Forderungen aufrechnen oder hierauf ein Zurückbehaltungsrecht stützen. Das Recht zur Minderung bleibt unberührt.

(4) Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann der Vermieter anteilige Kosten für die Bereitstellung und Überlassung in Rechnung stellen, es sei denn der Vermieter hat diese Verschiebung zu vertreten.

(5) Alle Leistungen des Vermieters, die nicht durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt für alle Nebenleistungen des Vermieters.

§ 8 Optionale Leistungen

(1) Über die Überlassung des Nutzungsobjektes hinausgehende Leistungen verschiedenster Art, z. B. Catering, Messebau, Technik, Security etc. betreffend das Nutzungsobjekt können grundsätzlich gegenüber dem Vermieter angefragt und von diesem angeboten werden. Ein von dem Auftraggeber gewünschter externer Dienstleister kann durch den Vermieter abgelehnt werden, wenn dieser die internen Sicherheits- und Qualitätsstandards des Vermieters nicht einhält oder als nicht zuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung gilt.

(2) Das Nutzungsobjekt ist bei Überlassung durch den Vermieter genereller Bestandteil der Übergabe und in dem im Übergabeprotokoll dokumentierten Zustand zurückzugeben. (Technische) Änderungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, jedoch besteht hierauf kein Anspruch des Auftraggebers. Der Vermieter trifft insoweit die abschließende Entscheidung (beispielsweise hinsichtlich Jalousien, Fenster etc.) unter Berücksichtigung der billigenswerten Interessen des Auftraggebers.

(3) Die im Rahmen der Veranstaltung in Anspruch genommenen Leistungen werden dem Auftraggeber nach Abschluss der Veranstaltung berechnet. Der Vermieter ist gegenüber externen Dienstleistern zum Inkasso berechtigt.

(4) Soweit aufgrund der Durchführung der Veranstaltung Müll anfällt, wird dieser im angemessenen Umfang von dem Vermieter entsorgt und nach Aufwand berechnet. Anfallender Sondermüll oder nach der jeweils geltenden Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Ingolstadt nicht mittels der normalen Abfallbeseitigung zu entsorgender Müll ist vom Auftraggeber binnen 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung abzuholen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, die Entsorgung auf Kosten des Auftraggebers selbst durchzuführen und diese gesondert zu berechnen.

(5) Der Auftraggeber benennt dem Vermieter einen Ansprechpartner, der im Rahmen der Veranstaltung für Rückfragen zur Verfügung steht.

§ 9 Rücktritt durch den Vermieter

Der Vermieter ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrag
zurückzutreten, insbesondere wenn
a) angeforderte Vorauszahlungen nicht termingerecht eingehen,
b) höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Vertragserfüllung unmöglich machen, dass Nutzungsobjekt wegen unvorhersehbarer Umstände oder aus sonstigen wichtigen Gründen dringend benötigt werden,
c) der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme des Nutzungsobjektes, namentlich die dort vorgesehene Veranstaltung den reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebes, die Sicherheit und/oder den Ruf des Vermieters gefährden kann,
d) Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Auftraggebers oder des Zwecks gebucht werden,
e) es sich um Veranstaltungen handelt, die verfassungsgefährdenden, rechts- oder linksextremen oder ausländerfeindlichen Inhalt haben,
f) technische Probleme nicht rechtzeitig behoben werden können,
g) die Angebote nicht fristgerecht (10 Tage ab Datum der Angebotserstellung) in signierter Form dem Vermieter vorliegen,
h) die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen städtischen, baurechtlichen oder behördlichen Genehmigungen dem Vermieter nicht vorliegen bzw. in absehbarer Zeit vor der Veranstaltung nicht eingereicht und geprüft werden können. Im Falle des berechtigten Rücktrittes durch den Vermieter stehen dem Auftraggeber keinerlei Schadensersatzansprüche zu.

§ 10 Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien sind zur vertraulichen Behandlung aller Angaben und der erarbeiteten Unterlagen verpflichtet, von denen sie während des Kontaktgespräches oder während der Besichtigung Kenntnis erlangt haben.

§ 11 Fahrstuhlbenutzung

Bei Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Vermieter umfasst dieses ausdrücklich nicht das Recht auf Nutzung des Personenaufzuges. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dass Einlass- bzw. Akkreditierungskonzept ohne Nutzung des Personenaufzuges zu planen. Lediglich einem ausgewählten Personenkreis (Menschen mit Behinderungen, VIPs) darf der Auftraggeber nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters die Nutzung des Personenaufzuges gestatten. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Personenaufzug von der Security überwacht wird und erklärt hierzu sein Einverständnis. Der Lastenaufzug darf von dem Auftraggeber nur für Auf- und Abbauten verwendet werden. Die Beförderung von Personen mittels des Lastenaufzuges ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt.

§ 12 Sonstiges

(1) Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Auftraggebers in dem Nutzungsobjekt. Der Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen.

(2) Fundsachen werden beim Vermieter bis 3 Monate nach Ende der Veranstaltung aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände, die einen ersichtlichen Wert haben, dem Fundbüro Ingolstadt übergeben. Gegenstände ohne ersichtlichen Wert werden der Entsorgung zugeführt.

§ 13 Weisungs- und Betretungsrecht

Der Vermieter hat bei jeder Veranstaltung das uneingeschränkte Zutrittsrecht für jedes Areal, jeder Räumlichkeit. Dies gilt auch für Prototypenbereiche und Organisationsoffices.

§ 14 Schlussbestimmungen, salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses. Mündliche Absprachen werden erst dann wirksam, wenn sie vom Vermieter in Schriftform bestätigt worden sind.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder das Vorliegen von Regelungslücken sind die Parteien verpflichtet, an ihrer Stelle ein solche Regelung zu treffen, die der ursprünglich vorgestellten mit rückwirkender Kraft am Nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Vermieters. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.