AGB Audi Sportpark

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Veranstaltungen im Audi Sportpark gegenüber Unternehmern

§ 1 Vertragsschluss 

  1. Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald die Veranstaltungsräume, Flächen oder sonstige Leistungen bestellt und schriftlich zugesagt sind. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen haben keine bindende Wirkung, solange sie nicht schriftlich von der Audi Event Solutions GmbH bestätigt worden sind.

Jegliche mündlichen oder schriftlichen Erklärungen der Audi Event Solutions GmbH vor Zusendung des schriftlichen Angebots an den Veranstalter sind als reine Zurverfügungstellung von Informationen, keinesfalls als rechtsverbindliche Angebote zu verstehen. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn und soweit diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. An speziell ausgearbeitete schriftliche Angebote hält sich die Audi Event Solutions GmbH zehn Kalendertage lang gebunden, soweit sich aus dem schriftlichen Angebot nicht ein längerer Zeitraum ergibt.

  • Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen im Audi Sportpark gegenüber Unternehmern der Audi Event Solutions GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters werden nicht anerkannt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  • Eine Unter- oder Weitervermietung der Veranstaltungsräume, Flächen usw. an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung der Audi Event Solutions GmbH.
  • Hat ein Dritter für einen Veranstalter bestellt, haftet dieser Dritte mit dem Veranstalter als Gesamtschuldner gegenüber der Audi Event Solutions GmbH. Die Audi Event Solutions GmbH kann vom Veranstalter oder Dritten eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

§ 2 Veranstaltungsleitung

  1. Die Veranstaltungsleitung ist für den Zeitraum der Vertragsbeziehung sowie den Zeitraum des erforderlichen Auf- und Abbaus auf den Veranstalter selbst übertragen.
  2. Im Rahmen des Auf- und Abbaus und den Zeitraum der Veranstaltung selbst trägt der Veranstalter die Verkehrssicherungspflichten, ist für die Organisation der Veranstaltung verantwortlich sowie für die Einhaltung von brandschutzrechtlichen, ordnungsbehördlichen, polizeilichen und sonstigen landes- und bundesrechtlichen Vorschriften.
  3. Soweit der Veranstalter / die Veranstaltungsleitung gegen vorgenannte Regelungen verstößt, stellt er / sie die Audi Event Solutions GmbH von Ansprüchen Dritter, welche aus der Verletzung der Pflichten resultieren, frei und übernimmt diesbezügliche Kosten, soweit die Audi Event Solutions GmbH nicht eigenes Verschulden betrifft. Dem Veranstalter / der Veranstaltungsleitung ist es insoweit freigestellt, einen Nachweis des alleinigen Verschuldens der Audi Event Solutions GmbH oder des Entstehens eines geringeren Schadens beziehungsweise gar keines Schadens nachzuweisen.

§ 3 Benutzung der Räumlichkeiten

  1. Die Räume und Einrichtungen werden in ordnungsgemäßem Zustand anhand eines schriftlichen Übergabeprotokolls übergeben. Der Veranstalter erkennt den bei Übergabe festgestellten Zustand als vertragsgemäß an. Das Recht auf Schadenersatz wegen anfänglicher Mängel wird ausgeschlossen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt.
  • Mitgebrachte Ausstellungsgegenstände bzw. Dekorationsmaterial sowie mitgebrachtes Mobiliar haben den feuerpolizeilichen, ordnungsbehördlichen und sonstigen behördlichen Anforderungen zu entsprechen und sind rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn mit der Audi Event Solutions GmbH abzustimmen. Erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Veranstalter selbst einzuholen und schriftlich der Audi Event Solutions GmbH vorzulegen.
  • Vor Veranstaltungsbeginn werden dem Veranstalter Fluchtpläne sowie weitere Unterlagen der Räumlichkeiten, die die feuerpolizeilichen, ordnungsbehördlichen und sonstigen behördlichen Anforderungen betreffen, übergeben. Mit Übergabe dieser Unterlagen haftet der Veranstalter für die Einhaltung der Ordnung und gewährleistet die Sicherheit der Teilnehmer.
  • Die vom Veranstalter mitgebrachten Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter dies, darf die Audi Event Solutions GmbH die Entfernung und Lagerung ohne vorherige Mahnung auf Kosten des Veranstalters vornehmen. Eine Entfernung und Lagerung durch die Audi Event Solutions GmbH entbindet den Veranstalter jedoch nicht davon, die Gegenstände nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen.
  • Bei Aufbauten, die eine Prüfung der Gebäudestatik erforderlich machen, beispielsweise Bühnen oder Leinwände oder ähnliches, sind der Audi Event Solutions GmbH Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass die Aufbauten den feuerpolizeilichen, ordnungsbehördlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie DIN-Normen genügen. 
  • Für den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung ist der Veranstalter verantwortlich. Er ist insbesondere verpflichtet, die Bestimmungen zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit zu beachten. Gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen sind rechtzeitig einzuholen und der Audi Event Solutions GmbH vorzulegen. Darüber hinaus ist er Veranstalter verpflichtet, geltende steuerliche Vorschriften zu beachten sowie eventuell anfallende GEMA- und andere Gebühren zu entrichten.
  • Der Veranstalter verpflichtet sich, mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer die Räume in gesäubertem und ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

Sofern die genutzten Räumlichkeiten nicht in dem vorbeschriebenen Zustand zurückgegeben werden, ist die Audi Event Solutions GmbH berechtigt, dem Veranstalter die von den Mitarbeitern der Audi Event Solutions GmbH zusätzlich zu erbringenden Leistungen tatsächlich nach Aufwand in Rechnung zu stellen. Jede angefangene Stunde zählt hierbei als volle Stunde.

  • Das Mitbringen von Hunden oder anderen (Haus-)Tieren ist nicht gestattet. 
  • Das Parken auf dem Gelände der Audi Event Solutions GmbH ist außerhalb der ausgewiesenen Parkbereiche nicht gestattet. Mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Audi Event Solutions GmbH können für den Aufbau und Abbau weitere Parkflächen freigegeben werden.
  1. Der Audi Event Solutions GmbH steht gegenüber dem Veranstalter und den Teilnehmern der Veranstaltung das Hausrecht zu.

§ 4 Technische Einrichtungen

  1. Soweit der Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im eigenen Namen, in eigener Vollmacht und für eigene Rechnungen. Insbesondere trägt der Veranstalter die Verantwortung und Haftung und stellt die Audi Event Solutions GmbH insoweit von Haftungsansprüchen Dritter frei. Die Verwendung der technischen oder sonstigen Einrichtungen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Audi Event Solutions GmbH.
  • Die vom Veranstalter eingebrachten technischen Einrichtungen haben den üblichen sicherheits-, ordnungsbehördlichen und feuerschutzrechtlichen Anforderungen zu entsprechen.
  • Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des vorhandenen Stromnetzes bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Audi Event Solutions GmbH. Hierbei muss der Veranstalter sicherstellen, dass die elektrischen Anlagen technisch einwandfrei sind, insbesondere den jeweils geltenden DIN-Normen entsprechen. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Audi Event Solutions GmbH gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit die Audi Event Solutions GmbH diese nicht zu vertreten hat. Der Veranstalter stellt die Audi Event Solutions GmbH von Schadenersatzansprüchen Dritter, die durch die Verwendung der elektrischen Anlagen verursacht wurden und nicht von der Audi Event Solutions GmbH zu vertreten sind, im frei.

§ 5 Haftung

  1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten, die Besucher oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Benutzung der Räumlichkeiten, des Spielfeldes oder andere Außenanlagen sowie durch mitgebrachte Anlagen, Geräten oder Aufbauten (Bühne, Gerüste etc.) entstehen. Von dieser Haftung ebenfalls umfasst sind insbesondere Schäden am gesamten Grundstück, an Gebäuden, dem Inventar, dem Spielfeldaufbau inklusive Rasen.
  • Der Veranstalter ist verpflichtet, Beschädigungen jeder Art unverzüglich der Audi Event Solutions GmbH mitzuteilen.
  • Die Audi Event Solutions GmbH ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Veranstalters zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Audi Event Solutions GmbH ist berechtigt, die Überlassung der Räumlichkeiten davon abhängig zu machen, dass der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abschließt und das Bestehen einer Versicherung durch Vorlage der Police nachweist oder auf Verlangen Sicherheit leistet.
  • Der Veranstalter stellt die Audi Event Solutions GmbH von der Haftung für Sach- und Personenschäden, die dem Veranstalter selbst, Mitwirkenden und Besuchern aus der Benutzung entstehen, einschließlich mittelbarer Schäden, Stillstandszeiten, entgangenem Gewinn und Vermögensschäden frei. Insbesondere haftet die Audi Event Solutions GmbH nicht für Beschädigungen oder Abhandenkommen von Material oder Inventar, dass vom Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung auf dem Gelände des Audi Event Solutions GmbH gelagert oder verwendet wird.
  • Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Audi Event Solutions GmbH wegen anfänglicher Sachmängel des Mietgegenstandes wird ausgeschlossen.
  • Schadenersatzansprüche des Veranstalters gegen die Audi Event Solutions GmbH im Übrigen, einschließlich solcher aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und unerlaubter Handlung, können nur geltend gemacht werden, soweit Sie
  • auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Audi Event Solutions GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen, oder
  • auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Audi Event Solutions GmbH, beauftragter Dritter oder deren Erfüllungsgehilfen, oder
  • auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Audi Event Solutions GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen, oder
  • dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Mietobjekts oder
  • auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung der Audi Event Solutions GmbH oder deren Erfüllungsgehil­fen beruhen.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Veranstalters schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind auch solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Veranstalter regelmäßig vertraut hat oder vertrauen durfte. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Audi Event Solutions GmbH auf typische, vorhersehbare Schäden begrenzt.

7.       Die Haftung der Audi Event Solutions GmbH für von ihr, ihren Erfüllungsgehilfen oder von ihr beauftragten Dritten verursachten mittelbaren Schäden, Stillstandszeiten, entgangenem Gewinn und reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

8.       Die Audi Event Solutions GmbH haftet nicht für Schäden, die durch Besucher und Vertragspartner des Veranstalters entstehen, insbesondere nicht für Schäden aufgrund von Ausschreitungen und Randalen. Der Veranstalter stellt die Vermieterin von durch Ausschreitungen und Randale verursachten Ansprüchen Dritter frei.

9.       Die in diesem Vertrag enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Insoweit haftet die Vermieterin sowie deren Erfüllungsgehilfen unbeschränkt bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.

10.       Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 6 Urheberschutz

Soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist, verbleiben im Auftrag des Veranstalters angefertigte Entwürfe, Skizzen, Konzepte, Planungen etc. im Eigentum der Audi Event Solutions GmbH. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, diese ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Audi Event Solutions GmbH zu benutzen. Der Veranstalter erwirbt durch Zahlung der Vergütung nur das Recht zur nicht ausschließlichen Nutzung zum vereinbarten Zweck und dem vereinbarten Nutzungsumfang und, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur für die Dauer des Vertrages. Eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte ist dem Veranstalter nur insoweit erlaubt, als dies zwingend erforderlich ist zur Durchführung der Veranstaltung.

§ 7 Gewährleistung und Mangelrüge

  1. Der Veranstalter hat Reklamationen unverzüglich im Sinne des § 377 HGB, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach erbrachter Leistung schriftlich gegenüber der Audi Event Solutions GmbH geltend zu machen und zu begründen.
  • Die Audi Event Solutions GmbH wird innerhalb einer Frist von vier Wochen zu der Mängelrüge schriftlich Stellung nehmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Preis, Leistung

  1. Kostenvoranschläge der Audi Event Solutions GmbH sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird die Audi Event Solutions GmbH den Veranstalter auf die höheren Kosten schriftlich hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Veranstalter genehmigt, wenn der Veranstalter nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
  • Vereinbarte Preise und vereinbarte Leistungen der Audi Event Solutions GmbH ergeben sich aus dem Veranstalter zur Verfügung gestellten Vertrag.
  • Ändert sich nach Vertragsabschluss die gesetzliche Mehrwertsteuer, so verändert sich nach Vertragsabschluss der vereinbarte Preis entsprechend. Die Vergütung ist sofort ohne Abzug fällig. Der Veranstalter kann gegenüber Ansprüchen aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das Recht zur Minderung bleibt unberührt. 
  • Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Audi Event Solutions GmbH die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die Audi Events und Services GmbH zusätzliche anteilige Kosten für die Bereitstellung und Überlassung in Rechnung stellen, es sei denn, die Audi Event Solutions GmbH hat diese Verschiebung zu vertreten.
  • Alle Leistungen der Audi Event Solutions GmbH, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden dem Veranstalter gesondert in Rechnung gestellt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Audi Event Solutions GmbH. Alle der Audi Event Solutions GmbH erwachsenen Barauslagen sind vom Veranstalter zu erstatten.

§ 9 Dienstleister am Audi Sportpark in Ingolstadt 

1.    Die nachfolgenden Dienstleistungen am Audi Sportpark werden durch Audi Event Solutions GmbH angeboten und sind vom Veranstalter in Anspruch zu nehmen. Kann eine Dienstleistung nicht durch einen unter a) – g) genannten Dienstleister durchgeführt werden, darf ein anderer externer Dienstleister nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung der Audi Event Solutions GmbH beauftragt werden. Ein von dem Veranstalter vorgeschlagener externer Dienstleister kann seitens der Audi Event Solutions GmbH insbesondere abgelehnt werden, wenn dieser die internen Sicherheits- und Qualitätsstandards der Audi Event Solutions GmbH nicht einhält oder als nicht zuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung gilt. Sie dürfen seitens des Veranstalters nicht durch Leistungen externer Dienstleister ersetzt werden:

a) Catering – Stiftl & Söhne KG, Ingolstädter Sportparkgastronomie, Kronwiedstraße 5, 85088 Vohburg

b) Sicherheit – obtego SicherheitsService GmbH, Goethestr. 25A, 85055 Ingolstadt

c) Veranstaltungstechnik – CGS Analysen-, Mess- und Regeltechnik GmbH, Abteilung Licht- und Tontechnik, Keltenstraße 3, 85095 Denkendorf

d) Gästebetreuung – obtego SicherheitsService GmbH, Goethestr. 25A, 85055 Ingolstadt

e) Reinigung – secura Gebäudemanagement GmbH, Oskar-von-Miller-Straße 14, 85055 Ingolstadt

f) Alkoholische Getränke – Herrnbräu GmbH, Manchinger Straße 95, 85053 Ingolstadt

Der Veranstalter stimmt vorgenannter Regelung ausdrücklich zu.

2.    Die im Rahmen der Veranstaltung in Anspruch genommenen Leistungen werden dem Veranstalter nach Abschluss der Veranstaltung berechnet. Die Audi Event Solutions GmbH ist von den externen Dienstleistern zum Inkasso berechtigt. 

  • Aufgrund von internen Sicherheits- und Qualitätsstandards der Audi Event Solutions GmbH müssen die in Ziffer 1. genannten Leistungen von den dort genannten externen Dienstleistern zwingend in Anspruch genommen werden. Der Veranstalter wird im Rahmen eines Kostenvoranschlags über eventuell anfallende Kosten informiert. 
  • Der Veranstalter ist grundsätzlich nicht berechtigt, Speisen und/oder Getränke zu den Veranstaltungen mitzubringen. In Sonderfällen kann darüber eine schriftliche Vereinbarung mit der Audi Event Solutions GmbH getroffen werden. In derartigen Fällen wird eine Servicegebühr berechnet. Der Veranstalter haftet für die Bezahlung und die weiter von den Veranstaltungsteilnehmern zusätzlich bestellten Leistungen.
  • Der Veranstalter verpflichtet sich gegenüber der Audi Event Solutions GmbH bei Veranstaltungen, im Rahmen derer Speisen serviert werden sollen, bis spätestens fünf Werktage vor der Veranstaltung, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt, die genaue Angabe der Anzahl der teilnehmenden Personen schriftlich mitzuteilen. Diese Zahl gilt als garantierte Mindestzahl. Bei Überschreitung der Mindestzahl ist die Audi Event Solutions GmbH berechtigt, nach Absprache mit dem beauftragen Cateringunternehmen die Auswahl der zusätzlich benötigten Speisen und Getränke selbst durchzuführen.
  • Soweit aufgrund der Durchführung der Veranstaltung Müll anfällt, wird dieser in angemessenem Umfang und soweit es sich um normalen Haushaltsmüll handelt, von der Audi Event Solutions GmbH entsorgt. Anfallender Sondermüll oder nach der jeweils geltenden Abfallwirtschaftsatzung der Stadt Ingolstadt nicht mittels der normalen Abfallbeseitigung zu entsorgender Müll ist vom Veranstalter binnen 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung abzuholen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Andernfalls ist die Audi Event Solutions GmbH berechtigt, die Entsorgung auf Kosten des Veranstalters selbst durchzuführen und diese gesondert zu berechnen. 

7.   Der Veranstalter benennt der Audi Event Solutions GmbH einen Ansprechpartner, der im Rahmen der Veranstaltung für Rückfragen zur Verfügung steht.

§ 10 Werbung

Die Veröffentlichung oder Werbung der Veranstaltung am Audi Sportpark bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Audi Event Solutions GmbH. Liegt diese Einwilligung nicht vor und werden wesentliche Interessen des FC Ingolstadt 04 durch die Veröffentlichung/Werbung beeinträchtigt, so hat die Audi Event Solutions GmbH das Recht, die Veranstaltung abzusagen.

§ 11 Rücktritt, Abbestellung, Stornierung durch den Veranstalter

1.    Ein Rücktritt vom Vertrag muss schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt eine schriftliche Mitteilung vom Rücktritt nicht, ist der Veranstalter, wenn er vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt, verpflichtet, der Audi Event Solutions GmbH die bestellten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen.

  • Es gelten folgende Stornofristen und Ausfallsausgleich:
  1. 60 – 46 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 10% der bestellten Leistungen
  2. 45 – 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 20 % der bestellten Leistungen 
  3. 29 – 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn:  50% der bestellten Leistungen
  4. 9 – 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80% der bestellten Leistungen
  5. Weniger als 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100% der bestellten Leistungen

3.    Als bestellte Leistung gelten alle im unterschriebenen Vertrag aufgeführten Positionen und Beträge.

§ 12 Rücktritt durch die Audi Event Solutions GmbH

  1. Die Audi Event Solutions GmbH ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls:

a)  angeforderte Vorauszahlungen nicht termingerecht eingehen,

b) höhere Gewalt oder andere von der Audi Event Solutions GmbH nicht zu vertretende Umstände, die die Vertragserfüllung unmöglich machen,

c)  die vermieteten Räumlichkeiten wegen unvorhersehbarer Umstände oder aus sonstigen wichtigen Gründen, wie Fußballspiele im Stadion Audi Sportpark, dringend benötigt werden,

d)  die Audi Event Solutions GmbH begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten, namentlich die im Audi Sportpark vorgesehene Veranstaltung, den reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebes, die Sicherheit und/oder den Ruf des FC Ingolstadt 04 gefährden kann,

d)  Veranstaltungen unter irreführenden oder falschen Angaben wesentlicher Tatsachen, z. B. des Veranstalters oder des Zweckes, gebucht werden, 

e)  es sich um Veranstaltungen handelt, die verfassungsgefährdenden, rechts- oder linksextremen oder ausländerfeindlichen Inhalt haben.

2.    Wurde mit dem Veranstalter eine schriftliche Vereinbarung über das Rücktrittrecht bis zu einem bestimmten Termin getroffen, so ist die Audi Event Solutions GmbH in der Zeit bis zu diesem Termin zum Rücktritt berechtigt, sofern Anfragen anderer Veranstalter nach den vertraglich gebuchten Räumlichkeiten vorliegen und der Veranstalter auf Rückfrage der Audi Event Solutions GmbH auf sein Rücktrittsrecht nicht verzichtet.

3.    Im Falle des berechtigten Rücktritts durch die Audi Event Solutions GmbH steht dem Veranstalter kein Schadenersatz zu.

§ 13 Vertraulichkeit

Der Veranstalter und die Audi Event Solutions GmbH sind zur vertraulichen Behandlung aller Angaben und der erarbeiteten Unterlagen verpflichtet, von denen sie während des Kontaktgesprächs oder während der Besichtigung Kenntnis erlangt haben.

§ 14 Fahrstuhlbenutzung

Fahrstuhlbenutzung kann bei Stilllegung des Aufzugs bei Stromausfall, notwendigen Reparaturen oder behördlichen Anordnungen nicht verlangt werden.

§ 15 Sonstiges

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen beziehungsweise im Audi Sportpark. Die Audi Event Solutions GmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Audi Event Solutions GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen.
  2. Fundsachen werden bei der Audi Event Solutions GmbH bis drei Monate nach Ende der Veranstaltung aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände, die einen ersichtlichen Wert haben, dem Fundbüro Ingolstadt übergeben; Gegenstände ohne ersichtlichen Wert werden der Entsorgung zugeführt.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Abweichende Vereinbarungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie werden erst dann wirksam, wenn Sie von der Audi Event Solutions GmbH schriftlich bestätigt sind.
    1. Erfüllungsort und Gerichtstand bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Ingolstadt. Es gilt deutsches Recht.
      1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hier durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder das Vorliegen von Regelungslücken sind die Parteien verpflichtet, an ihrer Stelle eine solche Regelung zu treffen, die der ursprünglich vorgestellten mit rückwirkender Kraft am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

Stand: 24.04.2024