Allgemeine Regelungen für Bestellungen der Audi Events und Services GmbH
§ 1 Allgemeines, Anwendungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Regelungen für Bestellungen (nachfolgend: „ARB“) gelten für alle Einkaufsvorgänge der Audi Events und Services GmbH (nachfolgend: „AES“) mit von der AES beauftragten Unternehmen („Auftragnehmer“).
2. Die ARB gelten, soweit es sich beidseitig um ein Handelsgeschäft handelt, auch für alle zukünftigen Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung der ARB.
3. Diese ARB und sonstige nach Ziffer 4 getroffene Vereinbarungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige von diesen ARB abweichende Regelungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als dass die AES ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die AES in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt (die Begriffe „Leistungen“ und „Lieferungen“ werden nachfolgend synonym verwendet).
4. Im Einzelfall getroffene schriftliche Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ARB.
5. Ein Vertrag mit der AES kommt durch die schriftliche Annahme (z.B. durch Bestellung) eines schriftlichen Angebots einer Partei bzw. durch einen von den Parteien schriftlich vereinbarten Vertrag zustande. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abschluss eines Vertrags besteht nicht.
6. Der Auftragnehmer ist gehalten, die schriftliche Bestellung der AES oder das Angebot zum Abschluss eines Vertrags innerhalb einer Frist von sieben (7) Werktagen schriftlich zu bestätigen. Eine verspätete Annahmeerklärung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch die AES. Als Annahme einer Bestellung gilt es auch, wenn der Auftragnehmer nach Zugang der Bestellung sofort, d. h. innerhalb der vorgenannten Frist mit der Leistungserbringung beginnt.
7. Der Einsatz von Subunternehmern zur Leistungserbringung ist dem Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der AES gestattet (Textform reicht aus). Die AES ist berechtigt, dem weiteren Einsatz von Subunternehmern zu widersprechen, wenn sich der Subunternehmer bei der Erbringung der Leistungen als unzuverlässig erweist. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Subunternehmer werden als dessen Erfüllungsgehilfen bei der Erbringung der nach der Vereinbarung geschuldeten Leistungen tätig. Der Einsatz von Subunternehmern entbindet den Auftragnehmer in keiner Weise von seiner alleinigen Verpflichtung zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen.
8. Die vereinbarte Leistungs- bzw. Lieferzeit ist bindend (inklusive vereinbarter Zwischentermine). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die AES unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren, wenn die vereinbarte Leistungs- bzw. Lieferzeit – egal aus welchen Gründen – nicht bzw. voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Ein Anspruch auf Verschiebung der Leistungs- bzw. Lieferzeit wird hierdurch keinesfalls begründet.
9. Erfüllungsort ist nach Wahl der AES Ingolstadt, Neuburg an der Donau oder München. Ist ein Erfüllungsort nicht gesondert bestimmt, gilt als solcher der Sitz der AES.
10. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistungen geht erst mit Übergabe bzw. mit Abnahme an dem von der AES jeweils genannten Bestimmungsort über. Bei Teilleistungen gilt dies erst dann, wenn die Leistung vollständig erbracht ist, es sei denn, im Einzelfall ist etwas Abweichendes vereinbart.
11. Im Fall einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Überschreitung von Leistungs- bzw. Lieferfristen sowie im Verzugsfall ist die AES in jedem einzelnen Fall berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25% der vereinbarten Nettovergütung pro angefangenem Werktag der Terminüberschreitung, maximal jedoch 5,00% der vereinbarten Nettovergütung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schaden in voller Höhe angerechnet. Das Recht der AES auf Vertragsstrafe wird durch die Annahme der verspäteten Leistung bzw. Lieferung nicht verwirkt.
12. Die jeweils vereinbarten Preise sind bindend. Die Preise verstehen sich dabei, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Euro netto zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer, welche in der jeweiligen Rechnung gesondert auszuweisen ist.
13. Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sind alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z. B. Bereitstellung, Montage, Einbau oder Ausführung, Kosten für Material) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) abgegolten. Reise- und Übernachtungskosten, Spesen, etc. sind Teil der jeweils vereinbarten Gesamtvergütung und werden nur insoweit zusätzlich
14. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen durch die AES innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang einer detaillierten, prüffähigen und den steuerlichen sowie sonstigen gesetzlichen Anforderungen genügenden Rechnung. Die Fälligkeit tritt jedoch nur ein, wenn die Leistungen vom Auftragnehmer vollständig erbracht, an AES übergeben sowie von AES abgenommen wurden, soweit es einer Abnahme bedurfte.
15. Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Auftragsdurchführung verpflichtet, auf seine Kosten zur Abdeckung von Personen-, Sach-, Vermögens- und Umweltschäden Versicherungsschutz mit angemessenen Deckungssummen zu unterhalten und der AES auf Verlangen nachzuweisen. Durch den Abschluss der Versicherungen wird die Haftung des Auftragnehmers in keiner Weise begrenzt.
16. Die „Anforderungen des Volkswagen-Konzerns zur Nachhaltigkeit in den Beziehungen zu Geschäftspartnern (Code of Conduct für Geschäftspartner)“ definieren die Erwartungen, wie sich beteiligte Geschäftspartner innerhalb der Unternehmenstätigkeit in Bezug auf Nachhaltigkeit zu verhalten haben. Die AES hat dieselben Anforderungen an ihre Geschäftspartner. Die „Anforderungen des Volkswagen-Konzerns zur Nachhaltigkeit in den Beziehungen zu Geschäftspartnern (Code of Conduct für Geschäftspartner)“ werden in ihrer bei Vertragsschluss gültigen, aktuellsten Fassung Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Die „Anforderungen des Volkswagen-Konzerns zur Nachhaltigkeit in den Beziehungen zu Geschäftspartnern (Code of Conduct für Geschäftspartner)“ sind abrufbar unter www.vwgroupsupply.com.
17. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) einzuhalten. Sollte die AES von Dritten (inkl. Behörden) wegen Verstößen des Auftragnehmers in Zusammenhang mit Verpflichtungen aus dem LkSG in Anspruch genommen werden, stellt der Auftragnehmer die AES von derartigen Ansprüchen vollumfänglich frei (inklusive Rechtsverfolgungskosten). Die AES wird den Auftragnehmer unverzüglich über derartige Ansprüche unterrichten, um ihm die Möglichkeit (zur Unterstützung bei) der Verteidigung gegen die Ansprüche zu geben.
18. Der Auftragnehmer sichert zu, sämtliche gesetzlichen Vorgaben zum Mindestlohn einzuhalten.
Soweit der Auftraggeber von Arbeitnehmern seines Auftragnehmers oder von Sozialkassen im Rahmen des § 1a AEntG auf Zahlung in Anspruch genommen wird, haftet der Auftragnehmer und stellt den Auftraggeber im Innenverhältnis vollumfänglich frei (inklusive Rechtsverfolgungskosten).
Beauftragt der Auftragnehmer Dritte ganz oder teilweise mit der Vertragserfüllung, so hat er diese zu verpflichten, den Auftraggeber, wie oben beschrieben, von einer Haftung im Innenverhältnis vollumfänglich freizustellen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer sich bei Beauftragung von Dritten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen zu lassen. Unterlässt der Auftragnehmer dies, so haftet er dem Auftraggeber für den daraus entstandenen Schaden und stellt den Auftraggeber insoweit im Innenverhältnis von den Ansprüchen der Arbeitnehmer und Sozialkassen vollumfänglich frei (inklusive Rechtsverfolgungskosten).
Wird der Auftraggeber durch Arbeitnehmer des Auftragnehmers bzw. eines Subunternehmers oder Sozialkassen direkt in Anspruch genommen, so kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer auch Zahlung an sich selbst verlangen. Die Höhe des Zahlungsanspruches richtet sich nach dem Betrag, auf den der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
19. Sollten Bestimmungen dieser ARB, einer Bestellung oder sonstigen Vereinbarung bzw. Unterlage (z. B. Lastenheft, Ausschreibung, etc.) ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Jede Partei hat in diesem Fall das Recht, die Vereinbarung einer rechtswirksamen und durchführbaren Bestimmung zu verlangen, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für Vertragslücken. Bei einer unzulässigen Frist gilt die gesetzliche Regelung.
20. Auf die ARB und das gesamte Rechtverhältnis der Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN- Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und der abdingbaren Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, die auf ausländische Rechtsordnungen verweisen.
21. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten wird Ingolstadt vereinbart.
Stand (09/2023)