Allgemeine Einkaufsbedingungen der Audi Events und Services GmbH
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Audi Events und Services GmbH
§ 1 Allgemeines, Anwendungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: „AEB“) gelten für alle Einkaufsvorgänge der Audi Events und Services GmbH (nachfolgend: „AES“) mit von der AES beauftragten Unternehmen („Auftragnehmer“).
2. Die AEB gelten, soweit es sich beidseitig um ein Handelsgeschäft handelt, auch für alle zukünftigen Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung der AEB.
3. Diese AEB und sonstige nach § 1 Ziffer 4 getroffene Vereinbarungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige von diesen AEB abweichende Regelungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als dass die AES ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die AES in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt (die Begriffe „Leistungen“ und „Lieferungen“ werden nachfolgend synonym verwendet).
4. Im Einzelfall getroffene schriftliche Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB.
5. Soweit nicht anders vereinbart, gilt im Falle des Konflikts zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen folgende Reihenfolge:
• Bestellung der AES (bzw. Einzelabruf von AES auf bestehenden Rahmenvertrag/-beauftragung oder -bestellung)
• Einzel- oder Rahmenverträge zwischen der AES und dem Auftragnehmer
• Schriftliche (Textform reicht aus) Konkretisierungen des Leistungsumfanges (z. B. in Form von Leistungsdetaillierungen, Verhandlungsprotokollen)
• Lastenheft, Pflichtenheft bzw. Ausschreibungen der AES
• Diese AEB
• Gesetzliche Regelungen
6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer gegenüber der AES abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Kündigungen, etc.) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsbeginn, Kündigung
1. Ein Vertrag mit der AES kommt durch die schriftliche Annahme (z.B. durch Bestellung) eines schriftlichen Angebots einer Partei bzw. durch einen von den Parteien schriftlich vereinbarten Vertrag zustande. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abschluss eines Vertrags besteht nicht.
2. Der Auftragnehmer ist gehalten, die schriftliche Bestellung der AES oder das Angebot zum Abschluss eines Vertrags innerhalb einer Frist von sieben (7) Werktagen schriftlich zu bestätigen. Eine verspätete Annahmeerklärung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch die AES. Als Annahme einer Bestellung gilt es auch, wenn der Auftragnehmer nach Zugang der Bestellung sofort, d. h. innerhalb der vorgenannten Frist mit der Leistungserbringung beginnt.
3. Soweit es sich um eine Werkleistung oder Werklieferung handelt, ist die AES, sofern nicht eine konkrete feste Laufzeit vereinbart wurde, jederzeit berechtigt, den Vertrag (auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes) vorzeitig ordentlich zu kündigen. In diesem Fall vergütet die AES allein die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten vertragsgemäßen und mangelfreien (Teil-) Leistungen. Maßgeblich hierfür ist der Erfüllungs-/Fertigstellungsgrad gemäß vereinbartem Zeitplan. Entgangener Gewinn wird nicht erstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz stehen dem Auftragnehmer aufgrund der Kündigung nicht zu. Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen nur insoweit durch die AES zu vergüten, als die Leistungen für die AES verwertbar sind. Schadensersatzansprüche der AES bleiben hiervon unberührt. § 648 BGB bleibt unberührt.
4. Die AES kann unbeschadet sonstiger Rechte hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren, eines Schutzschirmverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens (z.B. Antrag auf Eigenverwaltung) über das Vermögen des Auftragnehmers gestellt wurde, das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
5. Die AES kann aus wichtigem Grund kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten, wenn die Auftragsdurchführung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers erkennbar gefährdet wird, der Auftragnehmer oder dessen Rechtsnachfolger trotz Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung die Leistung nicht vertragsgemäß erbringt, der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten in wesentlichem Umfang verletzt oder der Auftragnehmer die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat oder nachweislich einzustellen droht.
6. Hat der Auftragnehmer die Kündigung bzw. den Rücktritt durch die AES in den Fällen der vorstehenden Ziffern 4 und 5 zu vertreten, haftet der Auftragnehmer gegenüber AES für alle hieraus entstehenden Schäden.
§ 3 Grundsätze der Leistungserbringung
1. Die Regelungen und Anforderungen der AES in Lastenheften, Bestellungen, Ausschreibungsunterlagen, Vereinbarungen oder sonstigen Unterlagen sind für den Inhalt und Umfang der Leistungen allein maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. In den diesen AEB zugrundeliegenden Vereinbarungen werden insbesondere auch Umfang der Leistungen, Ziele, Termine, zu beachtende Spezifikation und sonstige Besonderheiten, die vom Auftragnehmer zu beachten sind, geregelt.
2. Der Auftragnehmer hat die Rechte und Interessen der AES im Rahmen der Leistungserbringung zu wahren. Soweit die AES keine ausdrückliche schriftliche Vollmacht erteilt hat, wird der Auftragnehmer keine Verträge im Namen oder im Auftrag der AES oder ihrer Auftraggeber abschließen, aufheben, ändern, keine rechtlichen oder finanziellen Verpflichtungen für die AES oder ihre Auftraggeber eingehen oder sonstige für die AES oder ihre Auftraggeber rechtlich bindenden Vereinbarungen treffen bzw. rechtlich verbindliche Handlungen vornehmen.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller auf dem Betriebsgelände bzw. in den Räumlichkeiten der AES und/oder deren Auftraggeber geltenden gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Sicherheitsregelungen, -vorschriften und -geboten, insbesondere hinsichtlich des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in seinen Verträgen mit etwaigen Subunternehmern durch inhaltlich gleichlautende Regelungen sicherzustellen, dass die Sicherheitsregelungen, -vorschriften und -gebote auch durch den Subunternehmer und dessen Mitarbeiter eingehalten werden. Auf Verlangen der AES hat der Auftragnehmer diese Vereinbarungen nachzuweisen.
§ 4 Betriebsmittel, Eigentumsrechte, Ersatzteile, Subunternehmer
1. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer für die zur Erbringung der Leistungen benötigten Betriebsmittel (z. B. Anlagen, Maschinen, Hard- und Software) in vollem Umfang selbst verantwortlich, insbesondere für die Beschaffung und Instandhaltung seiner Betriebsmittel.
2. Von der AES beigestellte Betriebsmittel oder sonstige Gegenstände, die nicht einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unterliegen, sind vom Auftragnehmer als Eigentum der AES zu kennzeichnen und, soweit wie im normalen Betriebsablauf möglich, vom Eigentum oder Besitz des Auftragnehmers getrennt zu halten und in üblichem Umfang gegen Verlust und Zerstörung zu versichern.
Die AES räumt dem Auftragnehmer Nutzungs- und Besitzrechte an den Betriebsmitteln und Gegenständen nur insoweit ein, wie es für die Vertragsdurchführung zwingend erforderlich ist. Alle weiteren Rechte bleiben vorbehalten. Der Auftragnehmer darf diese Betriebsmittel und Gegenstände nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch die AES (Textform reicht aus) Dritten zugänglich machen. Bei Vertragsbeendigung hat der Auftragnehmer, soweit nicht schriftlich (Textform reicht aus) anders vereinbart, sämtliche Betriebsmittel und Gegenstände auf eigene Kosten unverzüglich an die AES zurückzugeben.
3. Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung der AES für die jeweiligen Lieferungen beziehen, an welchen der Auftragnehmer sich das Eigentum vorbehält, bei Teillieferungen somit nur für den entsprechenden Teil und nicht das gesamte Liefergeschäft. Bei Verbindung und Vermischung erstreckt sich ein solcher Eigentumsvorbehalt nur auf anteiliges Eigentum. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig.
4. Der Einsatz von Subunternehmern zur Leistungserbringung ist dem Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der AES gestattet (Textform reicht aus). Die AES ist berechtigt, dem weiteren Einsatz von Subunternehmern zu widersprechen, wenn sich der Subunternehmer bei der Erbringung der Leistungen als unzuverlässig erweist. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Subunternehmer werden als dessen Erfüllungsgehilfen bei der Erbringung der nach der Vereinbarung geschuldeten Leistungen tätig. Der Einsatz von Subunternehmern entbindet den Auftragnehmer in keiner Weise von seiner alleinigen Verpflichtung zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen.
§ 5 Lieferung, Leistungszeit, Erfüllungsort, Gefahrübergang, Verzug
1. Die vereinbarte Leistungs- bzw. Lieferzeit ist bindend (inklusive vereinbarter Zwischentermine). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die AES unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren, wenn die vereinbarte Leistungs- bzw. Lieferzeit – egal aus welchen Gründen – nicht bzw. voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Ein Anspruch auf Verschiebung der Leistungs- bzw. Lieferzeit wird hierdurch keinesfalls begründet.
2. Für die Rechtzeitigkeit einer Lieferung ist der Eingang der Ware bzw. des sonstigen Liefergegenstands maßgebend.
3. Der Auftragnehmer liefert den Leistungsgegenstand frachtfrei bis zum jeweiligen Geschäftsbetrieb der AES, von welchem die Beauftragung erfolgte bzw. zur sonst vereinbarten Lieferadresse. Eine rechtzeitige Lieferung setzt die Vollständigkeit der Lieferung voraus. Zu einer vorzeitigen Leistung oder Teilleistung ist der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der AES berechtigt (Textform reicht aus).
4. Soweit seitens der AES ein Lieferschein gefordert wird, ist vom Auftragnehmer, soweit nicht anders vereinbart, ein entsprechend aussagefähiger Lieferschein beizufügen, wobei für jede Sendung ein Lieferschein zu erstellen ist. Der Lieferschein hat mindestens die der Lieferung zugrundeliegende Bestellung sowie den Liefergegenstand und die gelieferte Menge zu bezeichnen. Bei Abweichungen zwischen Bestellmenge und Liefermenge ist dies gesondert auszuweisen.
5. Erfüllungsort ist nach Wahl der AES Ingolstadt, Neuburg an der Donau oder München. Ist ein Erfüllungsort nicht gesondert bestimmt, gilt als solcher der Sitz der AES.
6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistungen geht erst mit Übergabe bzw. mit Abnahme an dem von der AES jeweils genannten Bestimmungsort über. Bei Teilleistungen gilt dies erst dann, wenn die Leistung vollständig erbracht ist, es sei denn, im Einzelfall ist etwas Abweichendes vereinbart.
7. Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Pandemien oder sonstige durch die AES unabwendbare Ereignisse befreien die AES für die Dauer der Störung von einer Abnahmepflicht im Sinne § 8 sowie der Pflicht, den Liefergegenstand entgegenzunehmen.
8. Für den Eintritt des Annahmeverzugs der AES gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss der AES seine Leistungen jedoch ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung der AES (z. B. Beistellung) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.
9. Erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb der vereinbarten Leistungs- bzw. Lieferzeit, oder kommt er mit der Leistungserbringung bzw. Lieferung in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der AES – insbesondere auf Rücktritt oder Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die AES ist insbesondere berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
10. Im Fall einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Überschreitung von Leistungs- bzw. Lieferfristen sowie im Verzugsfall ist die AES in jedem einzelnen Fall berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25% der vereinbarten Nettovergütung pro angefangenem Werktag der Terminüberschreitung, maximal jedoch 5,00% der vereinbarten Nettovergütung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schaden in voller Höhe angerechnet. Das Recht der AES auf Vertragsstrafe wird durch die Annahme der verspäteten Leistung bzw. Lieferung nicht verwirkt.
§ 6 Änderungen, Terminverschiebungen
1. Soweit es sich bei der vereinbarten Leistung um eine Werkleistung oder Werklieferung handelt, ist die AES jederzeit berechtigt, vom Auftragnehmer Änderungen und Ergänzungen der vereinbarten Leistungen zu verlangen. Der Auftragnehmer darf Änderungswünsche der AES nur aus wichtigem Grunde ablehnen. Als wichtiger Grund für eine Ablehnung gilt insbesondere, wenn nach begründeter Auffassung des Auftragnehmers die Leistung nicht ausführbar ist, oder wenn die zur Durchführung der Änderung erforderlichen Ressourcen für den Auftragnehmer nachweislich nicht verfügbar sind und auch nicht verfügbar gemacht werden können.
2. Der Auftragnehmer hat die von der AES gewünschten Änderungen betreffend deren Auswirkung auf Kosten, Investitionen und Termine innerhalb von zehn (10) Werktagen zu bewerten und unter der Berücksichtigung, dass die Termine möglichst nicht verändert werden sollen, einen Umsetzungsvorschlag anzubieten. Hinsichtlich der Kosten muss dieses Angebot ebenso prüfbar sein wie das ursprüngliche Angebot. Eine Beauftragung erfolgt erst nach Verhandlung und finaler Vergabeentscheidung.
3. Alle Änderungen und Ergänzungen, die erforderlich sind, um die vereinbarten Spezifikationen, Werte und Funktionen zu erfüllen, sind nach Rücksprache mit der AES umzusetzen. Diese Änderungen sind durch die vereinbarte Vergütung abgegolten.
4. Während der Prüfung der Änderungs- und Ergänzungswünsche setzt der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen unverändert fort, es sei denn, die Parteien haben im Einzelfall schriftlich Abweichendes vereinbart (Textform reicht aus).
§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung
1. Die jeweils vereinbarten Preise sind bindend. Die Preise verstehen sich dabei, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Euro netto zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer, welche in der jeweiligen Rechnung gesondert auszuweisen ist.
2. Sofern zusätzliche Steuern neben der Umsatzsteuer anfallen, hat der Auftragnehmer die AES hierauf unter Aufschlüsselung der entsprechend anfallenden Beträge gesondert hinzuweisen. Wird nichts Abweichendes geregelt, so hat der Auftragnehmer diese Steuern zu tragen bzw. die AES von der Zahlung der Steuer freizustellen.
3. Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sind alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z. B. Bereitstellung, Montage, Einbau oder Ausführung, Kosten für Material) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) abgegolten. Reise- und Übernachtungskosten, Spesen, etc. sind Teil der jeweils vereinbarten Gesamtvergütung und werden nur insoweit zusätzlich erstattet, wie dies vorab schriftlich vereinbart wurde.
4. Vergütungen für Präsentationen, Vorstellungen, Verhandlungen, Ausarbeitung von Angeboten und ähnlichen Tätigkeiten werden nicht gewährt, soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart (Textform reicht aus).
6. Ist in der jeweiligen Vereinbarung eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, hat der Auftragnehmer seine Leistungen durch entsprechende prüffähige Zeiterfassungsbelege nachzuweisen. Die AES hat das Recht, die Ordnungsmäßigkeit der Zeiterfassungsbelege zu überprüfen. Diesbezüglich hat der Auftragnehmer der AES umfassend Auskunft zu erteilen und Einsicht in die relevanten Unterlagen und Dokumente zu gewähren. Der Auftragnehmer gestattet der AES, nach Vorankündigung in den Räumen des Auftragnehmers zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten eine entsprechende Prüfung durchzuführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen zu lassen. Die vorbehaltlose Entgegennahme der Zeiterfassungsbelege stellt in keinem Fall eine Abnahme der Leistung dar.
7. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen durch die AES innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang einer detaillierten, prüffähigen und den steuerlichen sowie sonstigen gesetzlichen Anforderungen genügenden Rechnung. Die Fälligkeit tritt jedoch nur ein, wenn die Leistungen vom Auftragnehmer vollständig erbracht, an AES übergeben sowie von AES abgenommen wurden, soweit es einer Abnahme bedurfte.
8. Sollte die AES mit der Zahlung in Verzug geraten, so beträgt der Verzugszins jährlich fünf (5) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, eine höhere tatsächliche Zinsbelastung nachzuweisen. Der AES bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Für den Eintritt des Verzugs durch die AES gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass in jedem Fall eine Mahnung durch den Auftragnehmer erforderlich ist.
9. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs- und Minderungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrags stehen der AES in gesetzlichem Umfang zu. Die AES ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange die AES noch Ansprüche aus unvollständig oder mangelhaft erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zustehen. Der Auftragnehmer kann Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte nur dann geltend machen, soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder von AES nicht bestritten wird.
10. Der Auftragnehmer ist zu einer Abtretung, Verpfändung oder sonstigen Übertragung von Ansprüchen aus der jeweiligen Vereinbarung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der AES berechtigt. Tritt der Auftragnehmer entgegen der Regelung in Satz 1 dennoch seine Ansprüche ab, ist die Abtretung trotzdem wirksam. Die AES ist jedoch berechtigt, nach Wahl der AES mit befreiender Wirkung entweder an den Auftragnehmer oder an den Dritten zu leisten.
11. Eine vorbehaltlose Zahlung bedeutet weder eine Abnahme noch die Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß oder eine Anerkennung der zugrundeliegenden Abrechnungsbasis.
§ 8 Abnahme
Soweit nach der Art der Leistung, nach gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung eine Abnahme der Leistungen erforderlich ist, gilt Folgendes:
1. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind in prüffähiger Form zu übergeben. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, werden Fristen wegen Unmöglichkeit der Abnahme nicht in Gang gesetzt. Soweit die Leistung in Datensätzen verkörpert ist, hat der Auftragnehmer der AES insoweit Einblick auch in den Code der erbrachten Leistungen zu gewähren, wie dies für eine sachgemäße Überprüfung auf vereinbarungsgemäße Leistungserbringung notwendig ist.
2. Die Abnahme der Leistung kann erst bei vollständigem Abschluss der Arbeiten des Auftragnehmers und Anzeige des Arbeitsabschlusses erfolgen, es sei denn, es liegt eine abweichende schriftliche Vereinbarung vor (Textform reicht aus).
3. Der Auftragnehmer wird die Gesamtfertigstellung des Auftrags mit angemessener Vorlauffrist (in der Regel zehn (10) Werktage) zur Abnahme anzeigen. Die Abnahme hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, wie nachfolgend beschrieben zu erfolgen:
• Die AES wird die in prüffähiger Form übergebenen Leistungen innerhalb einer in Ansehung des Leistungsumfangs angemessenen Frist prüfen.
• Der Auftragnehmer wird auf Wunsch der AES und ohne gesonderte Vergütung geschultes Personal für die Abnahme erforderlicher Prüfungen zur Verfügung stellen, soweit dies in Ansehung der Leistung üblich ist. Die bei der Abnahmeprüfung auftretenden Mängel werden protokolliert.
• Das Abnahmeprotokoll ist vom fachlich Verantwortlichen des Auftragnehmers sowie dem fachlichen Ansprechpartner der AES abzuzeichnen.
• Verweigert die AES die Abnahme aufgrund eines Mangels oder mehrerer Mängel, wird der Auftragnehmer den Mangel bzw. die Mängel unverzüglich beseitigen und seine Leistung(en) erneut zur Abnahme vorlegen. Die vorstehenden Vorschriften gelten für eine erneute Abnahme entsprechend.
4. Die eventuelle Abnahme von Teilleistungen hindert die AES nicht daran, im Rahmen der Gesamtabnahme Mängel in den schon abgenommenen Teilleistungen geltend zu machen, wenn diese erst durch das Zusammenwirken der Teilleistungen offenkundig werden.
5. Jegliche gesetzliche Fiktion der Abnahme ist ausgeschlossen.
§ 9 Gewährleistung/Haftung
1. Der Auftragnehmer sichert zu, dass seine Leistungen mangelfrei sind, dem neuesten Stand der Technik entsprechen, der vereinbarten Beschaffenheit bzw. Spezifikation sowie den gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen, industriespezifischen, behördlichen und vergleichbaren Vorschriften, Normen (z.B. DIN) und Richtlinien entsprechen.
2. Für die Rechte der AES bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt, soweit nichts anderes in schriftlicher Form vereinbart wurde.
3. Sind wesentliche Teilleistungen mangelhaft, kann die AES die gesamte Leistung zurückweisen, soweit die AES an dieser kein Interesse mehr hat.
4. Kommt der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus den Mängelrechten der AES nicht unverzüglich nach bzw. schlagen diese fehl oder liegen dem Auftragnehmer bekannte, besondere Umstände vor (z. B. soweit die AES gegenüber Kunden zur Einhaltung spezifischer Termine verpflichtet ist), die eine sofortige Mängelbeseitigung erfordern, so ist die AES berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst oder durch einen Dritten zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen oder die Leistung neu herzustellen oder herstellen zu lassen. In jedem Fall gelten die hier aufgezeigten Rechte der AES dann, wenn der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung (nach Wahl der AES entweder Nachbesserung oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache bzw. Leistung) nicht innerhalb der von der AES gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Weitergehende Ansprüche inklusive solcher auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
5. Der Auftragnehmer hat der AES alle im Zusammenhang mit der Mängelhaftung entstehenden Aufwendungen (insbesondere Transport, Wegekosten, Handling, Ein- und Ausbau, Material, Arbeitskosten) zu ersetzen.
6. Soweit die AES eine gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht trifft, ist die Rüge noch rechtzeitig, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von zehn (10) Arbeitstagen erfolgt. Die Untersuchungspflicht der AES beschränkt sich dabei auf offensichtliche und leicht erkennbare Mängel. Darüber hinaus trifft die AES eine Untersuchungspflicht nur, wenn eine weitergehende Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls geboten erscheint.
7. Mit Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige beim Auftragnehmer ist die Verjährung von Mängelansprüchen gehemmt. Eine Mängelbeseitigung sowie eine Ersatzlieferung führen zu einem Neubeginn der Verjährung hinsichtlich der nachgebesserten Teile bzw. der Ersatzlieferung.
8. Die Verjährung der Mängelansprüche der AES richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
9. Der Auftragnehmer haftet gegenüber der AES uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10. Der Auftragnehmer stellt die AES von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche auf einer der AES zum Schadensersatz gegenüber dem Auftragnehmer berechtigenden Leistung beruhen.
12. Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Auftragsdurchführung verpflichtet, auf seine Kosten zur Abdeckung von Personen-, Sach-, Vermögens- und Umweltschäden Versicherungsschutz mit angemessenen Deckungssummen zu unterhalten und der AES auf Verlangen nachzuweisen. Durch den Abschluss der Versicherungen wird die Haftung des Auftragnehmers in keiner Weise begrenzt.
13. Auf Schadensersatz haftet die AES, gleich aus welchem Rechtsgrund, für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wenn die AES einen Mangel einer von der AES vertraglich zu erbringenden bzw. beizustellenden Leistung arglistig verschwiegen hat sowie bei einem Verstoß gegen eine zugesicherte Eigenschaft oder das Produkthaftungsgesetz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die AES nur für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Darunter sind solche Vertragspflichten zu verstehen, auf deren Einhaltung der Auftragnehmer in besonderem Maße vertrauen durfte und die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung überhaupt erst möglich machen. In diesen Fällen ist die Haftung der AES auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung der AES, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
14. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Mitarbeiter und Organmitglieder der AES sowie gegenüber vertragskonform eingesetzten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmern.
§ 10 Sonderregelung zu freier und Open Source Software
1. Die Verwendung von freier Software oder Open Source Software („Software“) durch den Auftragnehmer im Rahmen von Beauftragungen durch die AES ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung (Textform reicht aus) seitens der AES in jedem Fall unzulässig. Soweit der Auftragnehmer Software verwenden möchte, legt er im Rahmen seiner Anfrage an die AES insbesondere detailliert dar, welche Software-Komponenten (inklusive Benennung der zugehörigen Lizenzen) er verwenden möchte und welche konkreten Verpflichtungen sich aus diesen Lizenzen ergeben.
2. In keinem Fall darf durch Verwendung von Software eine Verpflichtung der AES entstehen, dass Source Code freigegeben werden muss, der unter Lizenz der AES oder Gesellschaften des Volkswagen Konzerns steht oder schutzwürdiges Wissen der AES oder Gesellschaften des Volkswagen Konzerns enthält.
3. Der Auftragnehmer stellt die AES von sämtlichen Ansprüchen (inklusive Rechtsverfolgungskosten) frei, die Dritte gegen die AES wegen einer angeblichen oder tatsächlichen Verletzung von Verpflichtungen aus der Nutzung von Software im obigen Sinne erheben. Der Auftragnehmer wird der AES darüber hinaus alle notwendigen und erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme erstatten. Die AES wird den Auftragnehmer bei Eintritt eines solchen Falles unverzüglich informieren und kann nach eigener Wahl die Verteidigung oder Vergleichsverhandlungen selbst übernehmen oder den Auftragnehmer zur Übernahme auffordern. In jedem Fall trägt der Auftragnehmer entsprechend Vorstehendem auch die Kosten der Rechtsverfolgung. Sofern die AES die Verteidigung selbst übernimmt, wird der Auftragnehmer der AES alle erforderlichen Informationen und Materialien zur Verfügung stellen. Die Ansprüche der AES sind unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers. Verweigert der Auftragnehmer die Mitwirkung an der Rechtsverteidigung mit der Begründung, es liege keine Rechtsverletzung vor, so wird er mit dem Einwand nicht gehört, die AES habe die Verteidigung fehlerhaft geführt.
§ 11 Geheimhaltung/Datenschutz
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Abschluss, den Inhalt und die Durchführung der jeweiligen Vereinbarungen geheim zu halten.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der jeweiligen Vereinbarungen oder sonstigen Zusammenarbeit mit der AES zugänglich gemachten oder bekannt gewordenen Unterlagen, Zeichnungen, Muster, Daten, Angaben, Informationen und Kenntnisse (nachfolgend „Informationen“ genannt) streng vertraulich zu behandeln und weder ganz noch teilweise Dritten direkt oder indirekt zugänglich zu machen und ausschließlich für die Zwecke der vereinbarten Leistungserbringung zu verwenden.
3. Nach Beendigung der jeweiligen Vereinbarungen bzw. Zusammenarbeit wird der Auftragnehmer die ihm überlassenen Informationen und sämtliche hiervon erstellten Kopien oder sonstige Vervielfältigungen unverzüglich unaufgefordert zurückgeben. Auf Datenträgern und ähnlichen Speichermedien des Auftragnehmers gespeicherte Informationen sind unwiederbringlich zu löschen, außer, dies ist aus technischen Gründen tatsächlich nicht möglich.
4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihn treffende Geheimhaltungsverpflichtung in entsprechender Weise auch seinen Mitarbeitern (wenn nicht bereits in adäquater Weise im jeweiligen Arbeitsvertrag geschehen) und sonstigen zulässigerweise eingeschalteten Dritten aufzuerlegen. Bei Verletzung dieser Pflichten durch solche Mitarbeiter oder Dritte übernimmt der Auftragnehmer gegenüber der AES die Haftung ohne die Möglichkeit, den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB führen zu können.
5. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch über das Ende der jeweiligen Vereinbarung oder sonstigen Zusammenarbeit hinaus.
6. Soweit der Auftragnehmer eine Geheimhaltungsvereinbarung der AES unterzeichnet hat, gelten deren Regelungen vorrangig zu diesen AEB.
7. Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz verpflichtet. Er wird insbesondere dafür Sorge tragen, dass seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet sind. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er sowie eventuell von ihm eingeschaltete Dritte sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere DS-GVO sowie Bundesdatenschutzgesetz) einhalten und stellt die AES in diesem Zusammenhang von sämtlichen Ansprüchen frei, die auf einer schuldhaften Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen beruhen.
§ 12 Code of Conduct/Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz/Mindestlohn/Freistellung
1. Die „Anforderungen des Volkswagen-Konzerns zur Nachhaltigkeit in den Beziehungen zu Geschäftspartnern (Code of Conduct für Geschäftspartner)“ definieren die Erwartungen, wie sich beteiligte Geschäftspartner innerhalb der Unternehmenstätigkeit in Bezug auf Nachhaltigkeit zu verhalten haben. Die AES hat dieselben Anforderungen an ihre Geschäftspartner. Die „Anforderungen des Volkswagen-Konzerns zur Nachhaltigkeit in den Beziehungen zu Geschäftspartnern (Code of Conduct für Geschäftspartner)“ werden in ihrer bei Vertragsschluss gültigen, aktuellsten Fassung Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Die „Anforderungen des Volkswagen-Konzerns zur Nachhaltigkeit in den Beziehungen zu Geschäftspartnern (Code of Conduct für Geschäftspartner)“ sind abrufbar unter www.vwgroupsupply.com.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) einzuhalten. Sollte die AES von Dritten (inkl. Behörden) wegen Verstößen des Auftragnehmers in Zusammenhang mit Verpflichtungen aus dem LkSG in Anspruch genommen werden, stellt der Auftragnehmer die AES von derartigen Ansprüchen vollumfänglich frei (inklusive Rechtsverfolgungskosten). Die AES wird den Auftragnehmer unverzüglich über derartige Ansprüche unterrichten, um ihm die Möglichkeit (zur Unterstützung bei) der Verteidigung gegen die Ansprüche zu geben.
3. Der Auftragnehmer sichert zu, sämtliche gesetzlichen Vorgaben zum Mindestlohn einzuhalten.
Soweit der Auftraggeber von Arbeitnehmern seines Auftragnehmers oder von Sozialkassen im Rahmen des § 1a AEntG auf Zahlung in Anspruch genommen wird, haftet der Auftragnehmer und stellt den Auftraggeber im Innenverhältnis vollumfänglich frei (inklusive Rechtsverfolgungskosten).
Beauftragt der Auftragnehmer Dritte ganz oder teilweise mit der Vertragserfüllung, so hat er diese zu verpflichten, den Auftraggeber, wie oben beschrieben, von einer Haftung im Innenverhältnis vollumfänglich freizustellen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer sich bei Beauftragung von Dritten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen zu lassen. Unterlässt der Auftragnehmer dies, so haftet er dem Auftraggeber für den daraus entstandenen Schaden und stellt den Auftraggeber insoweit im Innenverhältnis von den Ansprüchen der Arbeitnehmer und Sozialkassen vollumfänglich frei (inklusive Rechtsverfolgungskosten).
Wird der Auftraggeber durch Arbeitnehmer des Auftragnehmers bzw. eines Subunternehmers oder Sozialkassen direkt in Anspruch genommen, so kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer auch Zahlung an sich selbst verlangen. Die Höhe des Zahlungsanspruches richtet sich nach dem Betrag, auf den der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
Dem Auftragnehmer ist es ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der AES (Textform reicht aus) nicht gestattet, mit der Geschäftsbeziehung zur AES zu werben. Gleiches gilt für die Nutzung von Marken, Handelsnamen und anderen Bezeichnungen der AES.
§ 14 Sonstiges
1. Sollten Bestimmungen dieser AEB, einer Bestellung oder sonstigen Vereinbarung bzw. Unterlage (z. B. Lastenheft, Ausschreibung, etc.) ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Jede Partei hat in diesem Fall das Recht, die Vereinbarung einer rechtswirksamen und durchführbaren Bestimmung zu verlangen, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für Vertragslücken. Bei einer unzulässigen Frist gilt die gesetzliche Regelung.
2. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten wird Ingolstadt vereinbart. Die AES ist jedoch auch berechtigt, den Auftragnehmer an seinem Geschäftssitz oder jedem anderen rechtlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Auf die AEB und das gesamte Rechtverhältnis der Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN- Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und der abdingbaren Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, die auf ausländische Rechtsordnungen verweisen.
4. Nebenabreden sowie Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AEB sind nur wirksam, wenn sie bei oder nach Vertragsschluss schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für Änderungen dieser Ziffer. § 305b BGB bleibt unberührt.
5. Soweit in diesen AEB auf die Schriftform Bezug genommen wird, reicht die Textform (insbesondere E-Mail) nicht aus, es sei denn, die jeweilige Regelung sieht davon abweichend etwas anderes vor.